Dies könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung einem Organ der AB zum Vorwurf gemacht werden, doch trifft es wohl zu, dass, wie Rechtsanwalt C ausführte, nach der Praxis von Banken und Versicherungen der Arbeitgeber die Verteidigungskosten des möglicherweise straffälligen Direktors übernimmt, bis sich herausstellt, dass dieser gegen die Interessen des Arbeitgebers gehandelt hat. Zwar lassen sich Situationen denken, in welchen eine persönliche Abhängigkeit des Verteidigers, bestehend in der Sicherheit der Honorarzahlung, diesen zu einer nicht optimalen Interessenvertretung veranlassen könnte. Hier bestand dieses Risiko jedoch zu keiner Zeit.