Im Gegenteil ermöglichte der (vielleicht zu) grosszügige Arbeitgeber mit seiner Honorargarantie dem Angestellten den Beizug eines Privatverteidigers seines Vertrauens. Dies könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung einem Organ der AB zum Vorwurf gemacht werden, doch trifft es wohl zu, dass, wie Rechtsanwalt C ausführte, nach der Praxis von Banken und Versicherungen der Arbeitgeber die Verteidigungskosten des möglicherweise straffälligen Direktors übernimmt, bis sich herausstellt, dass dieser gegen die Interessen des Arbeitgebers gehandelt hat.