ten, und zwar weder vor, noch nach der Einleitung des Strafverfahrens. Die zeitweise und bedingte, an die erwähnte auflösende Bedingung geknüpfte Übernahme der Honorarzahlungen durch die AB stellte ein Entgegenkommen des Verwaltungsrates, für den Rechtsanwalt C mehr oder weniger in Eigenregie handelte, gegenüber den vier Mitgliedern der Geschäftsleitung dar. Auf die Anwaltstätigkeit des Beschuldigten wurde mit diesen Zahlungen kein Einfluss ausgeübt, schon gar nicht ein solcher zum Nachteil des Klienten. Im Gegenteil ermöglichte der (vielleicht zu) grosszügige Arbeitgeber mit seiner Honorargarantie dem Angestellten den Beizug eines Privatverteidigers seines Vertrauens.