4. Selbst wenn aber der Beschuldigte aus damaliger Sicht davon hätte ausgehen müssen, sein Klient habe die AB im strafrechtlichen Sinne geschädigt, würde dies die Annahme eines Interessengegensatzes nicht rechtfertigen. Das Honorar war vom Klienten geschuldet und wurde von der AB unter Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass ihm eine Schädigung der Gesellschaft nachgewiesen würde, an seiner Stelle bezahlt. Den Verteidiger brauchte die Quelle, aus welcher sein Honorar letztlich stammte, nicht zu interessieren, denn er ging gegenüber der AB keinerlei Verpflichtung ein und unterhielt zu ihr auch keine Kontakte, die sich auf die Klientenbeziehung auswirken konn-