Dies ist, jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten, noch heute der Standpunkt, welchen der Klient des Beschuldigten einnimmt und den dieser als Verteidiger zu vertreten hat, wenn er die Anforderungen, die seine Rolle als Verfechter eines einseitigen Parteistandpunktes an ihn stellt, erfüllen will. Ist aber, immer aus der Sicht der Verteidigung, dem Angeschuldigten Z keine Schädigung der AB vorzuwerfen, stellt sich die Frage eines Interessengegensatzes zwischen dem Klienten und der AB gar nicht und der Vorwurf, mit der Entgegennahme von - 6 -