Sein Klient stellte sich ebenso wie die anderen Geschäftsleitungs-Mitglieder auf den Standpunkt, die AB sei nicht durch sie, sondern durch den Vermittler V getäuscht und veranlasst worden, Leistungen zu erbringen. Dies ist, jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten, noch heute der Standpunkt, welchen der Klient des Beschuldigten einnimmt und den dieser als Verteidiger zu vertreten hat, wenn er die Anforderungen, die seine Rolle als Verfechter eines einseitigen Parteistandpunktes an ihn stellt, erfüllen will.