Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Verquikkung von Schädigung und Bevorteilung, welche die Geschädigteneigenschaft der AB in einem besonderen Licht erscheinen lässt. Als der Beschuldigte irgendwann vor dem 24. September 2003 die Verteidigung von Z übernahm, war jedoch noch von einem anderen Szenario auszugehen. Sein Klient stellte sich ebenso wie die anderen Geschäftsleitungs-Mitglieder auf den Standpunkt, die AB sei nicht durch sie, sondern durch den Vermittler V getäuscht und veranlasst worden, Leistungen zu erbringen.