3. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen, wie er den angeschuldigten Geschäftsleitungs-Mitgliedern gegenüber erhoben wird. Sie sollen in einer gemeinsamen inszenierten Aktion die AB einerseits um ca. Fr. 9 Mio. erleichtert und ihr andererseits ca. Fr. 30 Mio. an Vergütungen aus der 'Gemeinsamen Einrichtung' zugehalten bzw. die Beitragssumme an diese entsprechend reduziert haben. Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Verquikkung von Schädigung und Bevorteilung, welche die Geschädigteneigenschaft der AB in einem besonderen Licht erscheinen lässt.