dungen zu treffen hat, die potentiell einen Konflikt mit seinen eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen entstehen lassen können. Es geht letztlich darum, dass vertrauliches Anwaltswissen nur zugunsten, niemals aber zulasten des Geheimnisherrn verwendet wird (Fellmann, a.a.O., N. 84 f. zu Art. 12 lit. c. BGFA; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 f.). Ein Interessenkonflikt kann entstehen mit Bezug auf eigene Interessen des Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteiwechsel.