in: SJZ 1978 S. 217 ff.; Albrecht, in: Niggli/Weissenberger, Strafverteidigung, Basel 2002, Rz 2.38). Der Rat des Verteidigers an seinen Klienten, ein diesem zustehendes prozessuales Recht auch wirklich auszuüben, kann nicht unzulässig sein. ... IV. ... 2. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Verbindung steht, zu meiden. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entschei- - 5 -