Abgesehen davon muss es dem Verteidiger freigestellt sein, im Rahmen seiner Beratungstätigkeit dem Klienten nicht nur die Vorund Nachteile einer Aussage darzulegen, sondern ihm auch entsprechend Rat zu erteilen, wenn dies im Interesse der Verteidigung liegt. Zwar ist auch der Beschuldigte gewissermassen als 'Beweisquelle' zu betrachten, die der Verteidiger nicht trüben soll. Das Recht des Angeschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, setzt jedoch hier zusammen mit der Interessenwahrungspflicht des Anwalts eine Grenze (vgl. Stratenwerth, Darf der Verteidiger dem Beschuldigten raten, zu schweigen? in: SJZ 1978 S. 217 ff.;