Wenn die Anwälte ihr Teilnahmerecht durchsetzen wollten, dann war dies der einzig gangbare Weg, weil nach der damals geltenden Prozessordnung mangels Delegationsmöglichkeit (vgl. § 25 StPO in der aktuellen Fassung) bei einer polizeilichen Befragung kein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bestand (zur Problematik vgl. Delnon/Rüdy, Untersuchungsführung und Strafverteidigung, ZStrR 1989 S. 50). Abgesehen davon muss es dem Verteidiger freigestellt sein, im Rahmen seiner Beratungstätigkeit dem Klienten nicht nur die Vorund Nachteile einer Aussage darzulegen, sondern ihm auch entsprechend Rat zu erteilen, wenn dies im Interesse der Verteidigung liegt.