Es ist nicht ersichtlich, was daran unzulässig wäre. Wenn die Anwälte ihr Teilnahmerecht durchsetzen wollten, dann war dies der einzig gangbare Weg, weil nach der damals geltenden Prozessordnung mangels Delegationsmöglichkeit (vgl. § 25 StPO in der aktuellen Fassung) bei einer polizeilichen Befragung kein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bestand (zur Problematik vgl. Delnon/Rüdy, Untersuchungsführung und Strafverteidigung, ZStrR 1989 S. 50).