den weiteren Sitzungen nicht mehr teilnehmen. In der Folge wurden vor allem die sich aus der Verhaftung der Geschäftsleitung ergebenden negativen Folgen für die AB erörtert, aber auch diverse untersuchungstaktische Fragen besprochen. So empfahl Rechtsanwalt C seinen Kollegen, die Angeschuldigten zu veranlassen, nur noch in ihrer Gegenwart Aussagen zu machen. Später kamen die Anwälte - immer gemäss dem Protokoll - überein, ihren Mandanten nahe zu legen, Aussagen gegenüber der Polizei generell zu verweigern und nur noch in ihrer Anwesenheit beim Bezirksanwalt auszusagen. Es ist nicht ersichtlich, was daran unzulässig wäre.