Das Protokoll der zweiten Sitzung vom 1. September 2003 enthält ebenfalls keine Hinweise auf eine unzulässige Absprache. Die Aussage, dass sich der Schutz der Einzelpersonen (gemeint die Mitglieder der Geschäftsleitung) nicht mehr mit dem Schutz der AB vereinbaren lasse, war in diesem Stadium, nachdem die Polizei mit ihren Ermittlungen und Befragungen begonnen hatte, eine Binsenwahrheit und führte nicht zu verfahrensstörenden Abmachungen.