Es ist jedoch davon auszugehen, dass er dem dort festgehaltenen Vorgehen jeweils zustimmte, ansonsten wohl eine abweichende Meinungsäusserung protokolliert wäre. In der ersten Sitzung vom 5. August 2003 gingen die Teilnehmer, zumindest die Anwälte und der PR-Berater, offenkundig davon aus, dass die AB durch den real existierenden Vermittler V irregeführt und geschädigt worden sei. Diesen Standpunkt vertritt ja Z, der Klient des Beschuldigten, noch heute. Irgendwelche Anhaltspunkte für Absprachen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung in den künftigen, wohl von den meisten vorausgeahnten Strafverfahren, sind aus diesem Protokoll nicht ersichtlich.