3. An diesen Grundsätzen sind die Absprachen zu messen, welche die Verteidiger im Fall AB untereinander sowie mit ihren Klienten und Dritten in den drei 'Koordinationssitzungen' vom 5. August 2003, 1. September 2003 und 13. Oktober 2003 getroffen haben. Für den Beschuldigten ergibt sich vorab, dass die Protokolle dieser Besprechungen keine ihm direkt zuzuordnenden Voten enthalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er dem dort festgehaltenen Vorgehen jeweils zustimmte, ansonsten wohl eine abweichende Meinungsäusserung protokolliert wäre.