a BGFA zum Ausdruck kommt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 12 zu Art. 12 BGFA). Dem Verteidiger ist es daher verboten, Untersuchungsbehörde und Gericht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst irre zu führen, den Sachverhalt bewusst durch aktives Handeln zu verdunkeln sowie Beweise zu beseitigen oder Beweisquellen zu trüben (Ackermann, Die Verteidigung des Schuldigen, NJW 1954 S. 1385 ff.; Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, ZStrR 114 (1996) S. 178, 188). Wenn diese Kriterien beachtet werden, sind Absprachen unter Verteidigern ohne weiteres zulässig, solange sie dem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden.