Dazu ist er nur dann in der Lage, wenn ihm bei der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zugestanden wird (BGE 106 Ia 105). Ganz konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 12 zu Art.