Die Frage, ob eine Absprache auch zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten. Der Anwalt leistet seine Verteidigerarbeit nicht etwa als Organ der Rechtspflege, sondern durch die einseitige, parteiische Wahrung der Interessen seines Klienten. Seine Aufgabe ist es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken. Dazu ist er nur dann in der Lage, wenn ihm bei der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zugestanden wird (BGE 106 Ia 105).