chen Schweigepflicht unterliegt. Seitens der Behörden werden Absprachen unter den Verteidigern, sofern verfahrensrelevant, wohl überwiegend als Störung der Untersuchung empfunden, als lästig oder gar als Bedrohung der Wahrheitsfindung. Aus der Sicht der Verteidigung andererseits können Absprachen gerade zur Planung einer gemeinsamen, für alle Mitangeschuldigten geltenden 'Sockelverteidigung', unentbehrlich sein (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 2. A. 1969, N. 39). Die Frage, ob eine Absprache auch zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten.