2. Absprachen zwischen den Verteidigern von Mitangeschuldigten, d.h. von Angeschuldigten, denen strafbares Handeln im gleichen Sachzusammenhang vorgeworfen wird, sind naturgemäss häufig und immer auch heimlich, d.h. sie geschehen ausserhalb des Verfahrens und ohne das Wissen der Strafverfolgungsbehörden. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass die Verteidigerarbeit der anwaltli- - 2 -