III./2.-3.); Die Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar beschlägt die Frage eines persönlichen Interessenkonflikts, um die mögliche persönliche Abhängigkeit, in die sich der Anwalt eines Angeschuldigten allenfalls begibt, wenn er sich für seine Tätigkeit von der Geschädigten bezahlen lässt, deren Interessen naturgemäss mit denjenigen des Angeschuldigten und Schädigers im Widerspruch stehen. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen (Erw. IV./2.-4.).