Die Frage, ob eine Absprache unter Verteidigern zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten. Konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt. Absprachen, die eine unwahre Sachverhaltsdarstellung zum Ziel haben, sind verboten (Erw. III./2.-3.);