{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060023_2007-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/55FAD42A7888C0EBC12572EC00283F74_KG060023.pdf", "Checksum": "9b7f3e43829d10f5403fa28ca27d7cad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2007 KG060023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Koordinationssitzungen bzw. 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BGFA; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes\ngegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 f.). Ein Interessenkonflikt kann entstehen mit Bezug auf eigene Interessen des Anwalts, bei einer Doppelvertretung\nund beim Parteiwechsel. Vorliegend geht es um die erstgenannte Variante eines\npersönlichen Interessenkonflikts, um die mögliche persönliche Abhängigkeit, in\ndie sich der Anwalt eines Angeschuldigten allenfalls begibt, wenn er sich für seine\nTätigkeit von der Geschädigten bezahlen lässt, deren Interessen naturgemäss mit\ndenjenigen des Angeschuldigten und Schädigers im Widerspruch stehen.\n\n3. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen, wie\ner den angeschuldigten Geschäftsleitungs-Mitgliedern gegenüber erhoben wird.\nSie sollen in einer gemeinsamen inszenierten Aktion die AB einerseits um ca. Fr.\n9 Mio. erleichtert und ihr andererseits ca. Fr. 30 Mio. an Vergütungen aus der\n'Gemeinsamen Einrichtung' zugehalten bzw. die Beitragssumme an diese entsprechend reduziert haben. Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Verquikkung von Schädigung und Bevorteilung, welche die Geschädigteneigenschaft der\nAB in einem besonderen Licht erscheinen lässt. Als der Beschuldigte irgendwann\nvor dem 24. September 2003 die Verteidigung von Z übernahm, war jedoch noch\nvon einem anderen Szenario auszugehen. Sein Klient stellte sich ebenso wie die\nanderen Geschäftsleitungs-Mitglieder auf den Standpunkt, die AB sei nicht durch\nsie, sondern durch den Vermittler V getäuscht und veranlasst worden, Leistungen\nzu erbringen. Dies ist, jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten, noch heute der\nStandpunkt, welchen der Klient des Beschuldigten einnimmt und den dieser als\nVerteidiger zu vertreten hat, wenn er die Anforderungen, die seine Rolle als Verfechter eines einseitigen Parteistandpunktes an ihn stellt, erfüllen will. Ist aber,\nimmer aus der Sicht der Verteidigung, dem Angeschuldigten Z keine Schädigung\nder AB vorzuwerfen, stellt sich die Frage eines Interessengegensatzes zwischen\ndem Klienten und der AB gar nicht und der Vorwurf, mit der Entgegennahme von\n- 6 -\n\nZahlungen an das Verteidigerhonorar einen Interessenkonflikt heraufbeschworen\nzu haben, stösst ins Leere.\n\n4. Selbst wenn aber der Beschuldigte aus damaliger Sicht davon hätte ausgehen müssen, sein Klient habe die AB im strafrechtlichen Sinne geschädigt, würde\ndies die Annahme eines Interessengegensatzes nicht rechtfertigen. Das Honorar\nwar vom Klienten geschuldet und wurde von der AB unter Vereinbarung\neiner Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass ihm eine Schädigung der Gesellschaft nachgewiesen würde, an seiner Stelle bezahlt. Den Verteidiger\nbrauchte die Quelle, aus welcher sein Honorar letztlich stammte, nicht zu interessieren, denn er ging gegenüber der AB keinerlei Verpflichtung ein und unterhielt\nzu ihr auch keine Kontakte, die sich auf die Klientenbeziehung auswirken konnten, und zwar weder vor, noch nach der Einleitung des Strafverfahrens. Die zeitweise und bedingte, an die erwähnte auflösende Bedingung geknüpfte Übernahme der\nHonorarzahlungen durch die AB stellte ein Entgegenkommen des Verwaltungsrates, für den Rechtsanwalt C mehr oder weniger in Eigenregie handelte, gegenüber den vier Mitgliedern der Geschäftsleitung dar. Auf die Anwaltstätigkeit des\nBeschuldigten wurde mit diesen Zahlungen kein Einfluss ausgeübt, schon gar\nnicht ein solcher zum Nachteil des Klienten. Im Gegenteil ermöglichte der (vielleicht zu) grosszügige Arbeitgeber mit seiner Honorargarantie dem Angestellten\nden Beizug eines Privatverteidigers seines Vertrauens. Dies könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung einem Organ der AB zum Vorwurf gemacht werden, doch trifft es wohl zu, dass, wie Rechtsanwalt C ausführte,\nnach der Praxis von Banken und Versicherungen der Arbeitgeber die Verteidigungskosten des möglicherweise straffälligen Direktors übernimmt, bis sich herausstellt, dass dieser gegen die Interessen des Arbeitgebers gehandelt hat. Zwar\nlassen sich Situationen denken, in welchen eine persönliche Abhängigkeit des\nVerteidigers, bestehend in der Sicherheit der Honorarzahlung, diesen zu einer\nnicht optimalen Interessenvertretung veranlassen könnte. Hier bestand dieses Risiko jedoch zu keiner Zeit. Dem Beschuldigten kann daher nicht zur Last gelegt\nwerden, er sei im Zusammenhang mit den Honorarzahlungen der AB einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA eingegangen.\"\n- 7 -\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 3. Mai 2007\n"}