{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060023_2007-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/55FAD42A7888C0EBC12572EC00283F74_KG060023.pdf", "Checksum": "9b7f3e43829d10f5403fa28ca27d7cad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2007 KG060023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Koordinationssitzungen bzw. 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Es wäre\nnicht zulässig, dass ein Verteidiger die Kollusionshaft seines Klienten auf dem\nWege einer derartigen Absprache mit anderen Angeschuldigten oder ihren Verteidigern umgehen und damit illusorisch machen würde.\n\n3. An diesen Grundsätzen sind die Absprachen zu messen, welche die Verteidiger im Fall AB untereinander sowie mit ihren Klienten und Dritten in den drei\n'Koordinationssitzungen' vom 5. August 2003, 1. September 2003 und\n13. Oktober 2003 getroffen haben. Für den Beschuldigten ergibt sich vorab, dass\ndie Protokolle dieser Besprechungen keine ihm direkt zuzuordnenden Voten enthalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er dem dort festgehaltenen Vorgehen jeweils zustimmte, ansonsten wohl eine abweichende Meinungsäusserung\nprotokolliert wäre. In der ersten Sitzung vom 5. August 2003 gingen die Teilnehmer, zumindest die Anwälte und der PR-Berater, offenkundig davon aus, dass die\nAB durch den real existierenden Vermittler V irregeführt und geschädigt worden\nsei. Diesen Standpunkt vertritt ja Z, der Klient des Beschuldigten, noch heute. Irgendwelche Anhaltspunkte für Absprachen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung in den künftigen, wohl von den meisten vorausgeahnten Strafverfahren,\nsind aus diesem Protokoll nicht ersichtlich. Auch die geäusserte Absicht, offenbar\nim Hinblick auf die zu erwartende Aktivität der Medien eine übereinstimmende\nDarstellung der Ereignisse in einem 'Hearing' einzuüben, fällt nicht darunter. Das\nProtokoll der zweiten Sitzung vom 1. September 2003 enthält ebenfalls keine\nHinweise auf eine unzulässige Absprache. Die Aussage, dass sich der Schutz der\nEinzelpersonen (gemeint die Mitglieder der Geschäftsleitung) nicht mehr mit dem\nSchutz der AB vereinbaren lasse, war in diesem Stadium, nachdem die Polizei mit\nihren Ermittlungen und Befragungen begonnen hatte, eine Binsenwahrheit und\nführte nicht zu verfahrensstörenden Abmachungen. An der dritten Sitzung vom\n13. Oktober 2003, die ohne die verhafteten Geschäftsleitungs-Mitglieder abgehalten wurde, wusste Rechtsanwalt Y, Verteidiger von X, offenbar bereits von\ndessen Geständnis und teilte mit, er könne wegen einer Interessenkollision an\n- 4 -\n\nden weiteren Sitzungen nicht mehr teilnehmen. In der Folge wurden vor allem die\nsich aus der Verhaftung der Geschäftsleitung ergebenden negativen Folgen für\ndie AB erörtert, aber auch diverse untersuchungstaktische Fragen besprochen.\nSo empfahl Rechtsanwalt C seinen Kollegen, die Angeschuldigten zu veranlassen, nur noch in ihrer Gegenwart Aussagen zu machen. Später kamen die Anwälte - immer gemäss dem Protokoll - überein, ihren Mandanten nahe zu legen,\nAussagen gegenüber der Polizei generell zu verweigern und nur noch in ihrer\nAnwesenheit beim Bezirksanwalt auszusagen. Es ist nicht ersichtlich, was daran\nunzulässig wäre. Wenn die Anwälte ihr Teilnahmerecht durchsetzen wollten, dann\nwar dies der einzig gangbare Weg, weil nach der damals geltenden Prozessordnung mangels Delegationsmöglichkeit (vgl. § 25 StPO in der aktuellen Fassung)\nbei einer polizeilichen Befragung kein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers\nbestand (zur Problematik vgl. Delnon/Rüdy, Untersuchungsführung und Strafverteidigung, ZStrR 1989 S. 50). Abgesehen davon muss es dem Verteidiger freigestellt sein, im Rahmen seiner Beratungstätigkeit dem Klienten nicht nur die Vorund Nachteile einer Aussage darzulegen, sondern ihm auch entsprechend Rat zu\nerteilen, wenn dies im Interesse der Verteidigung liegt. Zwar ist auch der Beschuldigte gewissermassen als 'Beweisquelle' zu betrachten, die der Verteidiger\nnicht trüben soll. Das Recht des Angeschuldigten, sich nicht selber belasten zu\nmüssen, setzt jedoch hier zusammen mit der Interessenwahrungspflicht des Anwalts eine Grenze (vgl. Stratenwerth, Darf der Verteidiger dem Beschuldigten raten, zu schweigen? in: SJZ 1978 S. 217 ff.; Albrecht, in: Niggli/Weissenberger,\nStrafverteidigung, Basel 2002, Rz 2.38). Der Rat des Verteidigers an seinen Klienten, ein diesem zustehendes prozessuales Recht auch wirklich auszuüben,\nkann nicht unzulässig sein.\n...\n\nIV.\n...\n\n2. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder\nprivat in Verbindung steht, zu meiden. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann\nvor, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entschei-\n- 5 -\n\n"}