{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-05-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060023_2007-05-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/55FAD42A7888C0EBC12572EC00283F74_KG060023.pdf", "Checksum": "9b7f3e43829d10f5403fa28ca27d7cad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2007 KG060023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Koordinationssitzungen bzw. 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Konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu\nhalten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und\nauch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt. Absprachen, die eine unwahre\nSachverhaltsdarstellung zum Ziel haben, sind verboten (Erw. III./2.-3.);\nDie Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar beschlägt die Frage eines persönlichen Interessenkonflikts, um die\nmögliche persönliche Abhängigkeit, in die sich der Anwalt eines Angeschuldigten\nallenfalls begibt, wenn er sich für seine Tätigkeit von der Geschädigten bezahlen\nlässt, deren Interessen naturgemäss mit denjenigen des Angeschuldigten und\nSchädigers im Widerspruch stehen. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen (Erw. IV./2.-4.).\n\nSachverhalt:\nDie Staatsanwaltschaft führt gegen vier Angeschuldigte eine Strafuntersuchung\ndurch wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der eigenen Arbeitgeberin. Bereits vor aber auch nach der Verhaftung der Angeschuldigten halten\ndie vier Verteidiger Koordinationssitzungen ab. Thema der Sitzungen bilden die\nSachverhaltsdarstellung sowie die Frage der Aussageverweigerung.\nDie Kosten der anwaltlichen Vertretung und der Verteidigung der vier Angeschuldigten wurden vorerst von der Arbeitgeberin (AB) [Geschädigte im Strafverfahren]\nübernommen, wobei diese sich die Rückforderung vorbehielt, falls sich ein vorsätzliches Handeln gegen die Interessen der AB herausstellen würde. Die Angeschuldigten unterzeichneten einen entsprechenden Revers.\nDie Untersuchungsbehörde erachtet das Vorgehen als unzulässig.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"III.\n...\n\n2. Absprachen zwischen den Verteidigern von Mitangeschuldigten, d.h. von\nAngeschuldigten, denen strafbares Handeln im gleichen Sachzusammenhang\nvorgeworfen wird, sind naturgemäss häufig und immer auch heimlich, d.h. sie geschehen ausserhalb des Verfahrens und ohne das Wissen der Strafverfolgungsbehörden. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass die Verteidigerarbeit der anwaltli-\n- 2 -\n\nchen Schweigepflicht unterliegt. Seitens der Behörden werden Absprachen unter\nden Verteidigern, sofern verfahrensrelevant, wohl überwiegend als Störung der\nUntersuchung empfunden, als lästig oder gar als Bedrohung der Wahrheitsfindung. Aus der Sicht der Verteidigung andererseits können Absprachen gerade zur\nPlanung einer gemeinsamen, für alle Mitangeschuldigten geltenden 'Sockelverteidigung', unentbehrlich sein (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 2. A. 1969, N.\n39). Die Frage, ob eine Absprache auch zulässig sei, ist anhand der Grundsätze\nzu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung\ngelten. Der Anwalt leistet seine Verteidigerarbeit nicht etwa als Organ der\nRechtspflege, sondern durch die einseitige, parteiische Wahrung der Interessen\nseines Klienten. Seine Aufgabe ist es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu\ntreten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken. Dazu\nist er nur dann in der Lage, wenn ihm bei der Wahl der Verteidigungsmittel ein\nhohes Mass an Entscheidungsfreiheit zugestanden wird (BGE 106 Ia 105). Ganz\nkonkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich\nfrei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere\ndas für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot\ndes fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum\nAusdruck kommt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,\nZürich 2005, N. 12 zu Art. 12 BGFA). Dem Verteidiger ist es daher verboten, Untersuchungsbehörde und Gericht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst irre zu führen, den Sachverhalt bewusst durch aktives Handeln zu verdunkeln sowie Beweise zu beseitigen oder Beweisquellen zu trüben (Ackermann, Die\nVerteidigung des Schuldigen, NJW 1954 S. 1385 ff.; Müller, Die Grenzen der\nVerteidigertätigkeit, ZStrR 114 (1996) S. 178, 188). Wenn diese Kriterien beachtet\nwerden, sind Absprachen unter Verteidigern ohne weiteres zulässig, solange sie\ndem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden. Das legitime Ziel\nsolcher Absprachen liegt in der Stärkung der Position der Verteidigung im Verfahren. Die Treuepflicht des Anwalts und seine Aufgabe, die Interessen des Klienten\noptimal zu wahren, verbieten es ihm von vorneherein, Geschädigten oder anderen Angeschuldigten gegenüber Konzessionen zu machen, welche dem eigenen\nMandanten nachteilig sind. Absprachen, die eine unwahre Sachverhaltsdarstel-\n- 3 -\n\n"}