vernahme durch das Gericht verhindern musste, da der angerufene Zeuge sich ja mit seiner schriftlichen Bestätigung bereits festgelegt hatte. Verfehlt ist sodann der Hinweis auf ZR 104 Nr. 62, wo lediglich die Entgegennahme von inhaltlich unbeeinflussten Erklärungen ausserhalb eines amtlichen Verfahrens für ein Verfahren vor einem amerikanischen Gericht als grundsätzlich zulässig erklärt wurde. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufstätigkeit im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007