Auch ist irrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einvernahm. Aus dem gegebenen Handlungsablauf geht mit der notwendigen Klarheit hervor, dass der Beschuldigte darauf abzielte, die von der Gegenpartei beantragte Zeugeneinvernahme des Zustellbeamten zu verhindern, ja zu torpedieren, was ihm dann ja auch gelang. Es musste nämlich dem Beschuldigten klar sein, dass die formlose, von ihm privat vorgenommene "Identifizierung" des Abholers vom 13. April 2005 eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugenein- - 4 -