4. Die in der Stellungnahme seines Vertreters unternommenen Versuche des Beschuldigten, sein Verhalten als korrekt darzustellen, vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Zeuge vom Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit angerufen worden sei, trifft nicht zu, ebenso wenig, dass der Beschuldigte bei seinem Kontakt zum Betreibungsamt den Dienstweg eingehalten habe. Auch ist irrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einvernahm.