nen in Strafverfahren üblich sei und auch im Verwaltungsverfahren möglich wäre, hintertrieben. Eine sachliche Notwendigkeit für sein Vorgehen kann der Beschuldigte ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen; war doch die Zeugenbefragung des Zustellbeamten bereits von der Gegenpartei beantragt, so dass der Beschuldigte, die Richtigkeit der von ihm verfochtenen These vorausgesetzt, die gerichtliche Klärung getrost hätte abwarten können. Durch sein Vorprellen gab er im Gegenteil den Anstoss dazu, dass das Gericht im vorerwähnten Beschluss die Nichtigkeit der Konkursandrohung und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags in der fraglichen Betreibung feststellte.