Damit, dass er dem Zustellbeamten formlos eine Fotografie des Schuldners vorlegte, verunmöglichte er eine verfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte Identitätsabklärung. Zu Recht führt die Verzeigerin dazu in ihrem Beschwerdeentscheid vom 10. Februar 2006 aus, die Vorlage eines Bildes mit Namensnennung stelle eine massive, widerrechtliche Beeinflussung des vom Beschwerdeführer zu diesem Beweisthema bereits als Zeugen angerufenen Zustellbeamten dar, sie habe die Parteirechte des Beschwerdeführers bei der Beweiserhebung verletzt und erst noch eine Wahlkonfrontation, wie sie sonst zur Identifikation von Perso-