Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44, Fellmann, a.a.O., Rz. 23). 3. Der Beschuldigte hat gegen alle drei angeführten Kriterien verstossen. Seine Klientschaft konnte kein Interesse daran haben, wegen der möglichen Abkürzung des Verfahrens um einige Wochen eine unsorgfältige und mit dem Risiko des Scheiterns behaftete Personen-Identifikation in Kauf zu nehmen. Was die Gefahr der Beeinflussung des potentiellen Zeugen anbelangt, so hat sie sich - 3 -