Der Anwalt hat zu bedenken, dass bereits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen seiner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Beweisergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz. 180 ff.). Drittens muss für die Kontaktierung einer als Zeuge im amtlichen Verfahren in Frage kommenden Person eine gewisse Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen Grundlage bestehen. Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über einen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44, Fellmann, a.a.