Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines Zeugen. Kontakte oder gar Befragungen sind so auszugestalten, dass jede Beeinflussung vermieden werden kann (ZR 95 Nr. 43 und dort publizierte Entscheide der Aufsichtskommission; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 22). Der Anwalt hat zu bedenken, dass bereits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen seiner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Beweisergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz.