So kann es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und aussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der Klientschaft auswirkt. Ein zweites Kriterium ist die störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die in der Regel, wie auch hier, im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt. Es ist dem Anwalt ganz generell verboten, auf eine Beweisquelle einzuwirken und dadurch die Wahrheitsfindung zu gefährden. Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines Zeugen.