2. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte. Derartige Kontakte, die von einem Telefonanruf bis zur förmlichen Befragung durch den Anwalt gehen können, müssen jedoch die nachstehend dargelegten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist das Interesse des eigenen Klienten an einer derartigen Befragung. So kann es angezeigt sein, vor der Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und aussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der Klientschaft auswirkt.