Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt A., wie der Beschuldigte in der gleichen Kanzlei tätig, bereits im Besitz der Beschwerdeeingabe, mit welcher der Vertreter des Schuldners der Verzeigerin unter anderem die Einvernahme des Zustellbeamten als Zeuge beantragt hatte und er war vom Gericht auch bereits aufgefordert worden, diese Beschwerde zu beantworten. Rechtsanwalt A. tat dies mit seiner Eingabe vom 4. August 2005, in welcher er den Schuldner und Beschwerdeführer aufgrund des Resultats der persönlichen Intervention des Beschuldigten beim Zustellbeamten der Unwahrheit und des Rechtsmissbrauchs bezichtigte. - 2 -