Diese Intervention des Beschuldigten geschah am 2. oder 3. August 2005. Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt A., wie der Beschuldigte in der gleichen Kanzlei tätig, bereits im Besitz der Beschwerdeeingabe, mit welcher der Vertreter des Schuldners der Verzeigerin unter anderem die Einvernahme des Zustellbeamten als Zeuge beantragt hatte und er war vom Gericht auch bereits aufgefordert worden, diese Beschwerde zu beantworten.