"1. In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in unzulässiger Weise den Zustellbeamten kontaktiert und mit der Vorlage eines Bildes des Schuldners die regelkonforme Klärung der Frage, ob dieser am 13. April 2005 auf dem Amt den bewussten Zahlungsbefehl abgeholt habe, verunmöglicht. Diese Intervention des Beschuldigten geschah am 2. oder 3. August 2005.