Während eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG betreffend rechtzeitige Zustellung des Zahlungsbefehls - der Schuldner machte geltend, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten - kontaktierte der Beschuldigte als Vertreter der Gläubigerin den von der Schuldnerseite als Zeugen angerufenen Zustellbeamten. Der Beschuldigte legte dem Zustellbeamten ein Bild mit Namensnennung des Schuldners vor, um die Identität der Person des Abholers zu überprüfen. Die Gläubigerin beantragte darauf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, da der Zustellbeamte bestätigt hatte, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe.