Art. 12 lit. a BGFA; verpönte Kontaktaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte, vorausgesetzt, die folgenden drei Kriterien sind erfüllt: a) Interesse der eigenen Klientschaft; b) störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die in der Regel im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt; c) sachliche Notwendigkeit. Sachverhalt: