{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060018_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/39F4817EC3DF377AC12572A3002C2807_KG060018.pdf", "Checksum": "eb960b41d73e27101bf784f608ac1a71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpönte Kontaufaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:58", "Checksum": "c77df3df63d64ddafb0df425d92da974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060018\nRegeste:\nVerpönte Kontaufaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen.\n\ndurch das Vorgehen des Beschuldigten konkretisiert. Damit, dass er dem Zustellbeamten formlos eine Fotografie des Schuldners vorlegte, verunmöglichte er eine\nverfahrenskonforme und nach den Regeln einer Wahlkonfrontation durchgeführte\nIdentitätsabklärung. Zu Recht führt die Verzeigerin dazu in ihrem Beschwerdeentscheid vom 10. Februar 2006 aus, die Vorlage eines Bildes mit Namensnennung\nstelle eine massive, widerrechtliche Beeinflussung des vom Beschwerdeführer zu\ndiesem Beweisthema bereits als Zeugen angerufenen Zustellbeamten dar, sie\nhabe die Parteirechte des Beschwerdeführers bei der Beweiserhebung verletzt\nund erst noch eine Wahlkonfrontation, wie sie sonst zur Identifikation von Personen in Strafverfahren üblich sei und auch im Verwaltungsverfahren möglich wäre,\nhintertrieben. Eine sachliche Notwendigkeit für sein Vorgehen kann der Beschuldigte ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen; war doch die Zeugenbefragung\ndes Zustellbeamten bereits von der Gegenpartei beantragt, so dass der Beschuldigte, die Richtigkeit der von ihm verfochtenen These vorausgesetzt, die gerichtliche Klärung getrost hätte abwarten können. Durch sein Vorprellen gab er im Gegenteil den Anstoss dazu, dass das Gericht im vorerwähnten Beschluss die Nichtigkeit der Konkursandrohung und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags in der\nfraglichen Betreibung feststellte.\n\n4. Die in der Stellungnahme seines Vertreters unternommenen Versuche des\nBeschuldigten, sein Verhalten als korrekt darzustellen, vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Zeuge vom Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit\nangerufen worden sei, trifft nicht zu, ebenso wenig, dass der Beschuldigte bei\nseinem Kontakt zum Betreibungsamt den Dienstweg eingehalten habe. Auch ist\nirrelevant, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit\nzur Stellungnahme einräumte, bevor es den Zustellbeamten als Zeugen einvernahm. Aus dem gegebenen Handlungsablauf geht mit der notwendigen Klarheit\nhervor, dass der Beschuldigte darauf abzielte, die von der Gegenpartei beantragte Zeugeneinvernahme des Zustellbeamten zu verhindern, ja zu torpedieren,\nwas ihm dann ja auch gelang. Es musste nämlich dem Beschuldigten klar sein,\ndass die formlose, von ihm privat vorgenommene \"Identifizierung\" des Abholers\nvom 13. April 2005 eine allfällige parteiöffentliche und regelkonforme Zeugenein-\n- 4 -\n\nvernahme durch das Gericht verhindern musste, da der angerufene Zeuge sich ja\nmit seiner schriftlichen Bestätigung bereits festgelegt hatte. Verfehlt ist sodann\nder Hinweis auf ZR 104 Nr. 62, wo lediglich die Entgegennahme von inhaltlich\nunbeeinflussten Erklärungen ausserhalb eines amtlichen Verfahrens für ein Verfahren vor einem amerikanischen Gericht als grundsätzlich zulässig erklärt wurde.\n\nMit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte somit gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufstätigkeit im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. März 2007\n"}