{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060018_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/39F4817EC3DF377AC12572A3002C2807_KG060018.pdf", "Checksum": "eb960b41d73e27101bf784f608ac1a71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verpönte Kontaufaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:58", "Checksum": "c77df3df63d64ddafb0df425d92da974", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060018\nRegeste:\nVerpönte Kontaufaufnahme mit einem von der Gegenseite angerufenen Zeugen.\n\nArt. 12 lit. a BGFA; verpönte Kontaktaufnahme mit einem von der\nGegenseite angerufenen Zeugen.\n\nEs ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt aufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt oder zukommen könnte, vorausgesetzt, die folgenden drei Kriterien sind erfüllt:\na) Interesse der eigenen Klientschaft; b) störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die\nin der Regel im Zuständigkeitsbereich des Gerichts oder der Untersuchungsbehörde liegt; c) sachliche Notwendigkeit.\n\nSachverhalt:\n\nWährend eines Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 17 SchKG betreffend\nrechtzeitige Zustellung des Zahlungsbefehls - der Schuldner machte geltend, er\nhabe den Zahlungsbefehl nicht erhalten - kontaktierte der Beschuldigte als Vertreter der Gläubigerin den von der Schuldnerseite als Zeugen angerufenen Zustellbeamten. Der Beschuldigte legte dem Zustellbeamten ein Bild mit Namensnennung des Schuldners vor, um die Identität der Person des Abholers zu überprüfen. Die Gläubigerin beantragte darauf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, da der Zustellbeamte bestätigt hatte, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe.\n\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit der widerrechtlichen Beeinflussung eines von einer Partei bereits angerufenen Zeugen nicht nur die Vorschriften\nüber das Beschwerde- und Beweisverfahren, sondern auch eine Berufspflicht des\nBGFA verletzt.\n\nAus den Erwägungen\n\n\"1. In der Hauptsache wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in unzulässiger Weise den Zustellbeamten kontaktiert und mit der Vorlage eines Bildes\ndes Schuldners die regelkonforme Klärung der Frage, ob dieser am 13. April 2005\nauf dem Amt den bewussten Zahlungsbefehl abgeholt habe, verunmöglicht. Diese\nIntervention des Beschuldigten geschah am 2. oder 3. August 2005. Zu diesem\nZeitpunkt war Rechtsanwalt A., wie der Beschuldigte in der gleichen Kanzlei tätig,\nbereits im Besitz der Beschwerdeeingabe, mit welcher der Vertreter des Schuldners der Verzeigerin unter anderem die Einvernahme des Zustellbeamten als\nZeuge beantragt hatte und er war vom Gericht auch bereits aufgefordert worden,\ndiese Beschwerde zu beantworten. Rechtsanwalt A. tat dies mit seiner Eingabe\nvom 4. August 2005, in welcher er den Schuldner und Beschwerdeführer aufgrund des Resultats der persönlichen Intervention des Beschuldigten beim Zustellbeamten der Unwahrheit und des Rechtsmissbrauchs bezichtigte.\n- 2 -\n\n2. Es ist dem Anwalt nicht grundsätzlich verboten, mit einer Person Kontakt\naufzunehmen, welcher in einem hängigen Verfahren Zeugenqualität zukommt\noder zukommen könnte. Derartige Kontakte, die von einem Telefonanruf bis zur\nförmlichen Befragung durch den Anwalt gehen können, müssen jedoch die nachstehend dargelegten Kriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist das Interesse des\neigenen Klienten an einer derartigen Befragung. So kann es angezeigt sein, vor\nder Anrufung eines Entlastungszeugen zu klären, was dieser wirklich weiss und\naussagen kann und so zu vermeiden, dass sich die Befragung zum Nachteil der\nKlientschaft auswirkt. Ein zweites Kriterium ist die störungsfreie Sachverhaltsermittlung, die in der Regel, wie auch hier, im Zuständigkeitsbereich des Gerichts\noder der Untersuchungsbehörde liegt. Es ist dem Anwalt ganz generell verboten,\nauf eine Beweisquelle einzuwirken und dadurch die Wahrheitsfindung zu gefährden. Dies gilt für alle Beweismittel, ganz besonders aber für die Aussage eines\nZeugen. Kontakte oder gar Befragungen sind so auszugestalten, dass jede Beeinflussung vermieden werden kann (ZR 95 Nr. 43 und dort publizierte Entscheide\nder Aufsichtskommission; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 Rz. 22). Der Anwalt hat zu bedenken, dass bereits der Anschein einer derartigen Beeinflussung, wie er allein schon wegen seiner nicht verfahrensöffentlichen Ermittlungstätigkeit entstehen kann, dem Beweisergebnis und damit dem Interesse seines Mandanten schadet (vgl. Brüsow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung in der Praxis, Band 1, § 4 Rz. 180 ff.).\nDrittens muss für die Kontaktierung einer als Zeuge im amtlichen Verfahren in\nFrage kommenden Person eine gewisse Notwendigkeit im Sinne einer sachlichen\nGrundlage bestehen. Sie ist unzulässig, wenn das gleiche Resultat auch über\neinen Antrag an die verfahrensleitende Stelle erzielt werden könnte (ZR 96 Nr. 44,\nFellmann, a.a.O., Rz. 23).\n\n3. Der Beschuldigte hat gegen alle drei angeführten Kriterien verstossen.\nSeine Klientschaft konnte kein Interesse daran haben, wegen der möglichen Abkürzung des Verfahrens um einige Wochen eine unsorgfältige und mit dem Risiko\ndes Scheiterns behaftete Personen-Identifikation in Kauf zu nehmen. Was die\nGefahr der Beeinflussung des potentiellen Zeugen anbelangt, so hat sie sich\n- 3 -\n\n"}