Fristansetzung, um den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 19 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission beizubringen, ansonsten erneut ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, in welchem weitergehende Massnahmen zu prüfen wären. Denn auch nach Inkrafttreten des revidierten BGFA (voraussichtlich am 1. Januar 2007) bleibt die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA eine Berufsregel." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Juli 2006