Indes ist auch bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es erscheint daher bei den vorliegenden Verhältnissen - der Beschuldigte musste noch nie diszipliniert werden - und angesichts des der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Damit zu verbinden ist jedoch die - 2 -