Gemäss Kommentar Fellmann/Zindel zum Anwaltsgesetz sollten Verstösse gegen die Versicherungspflicht - bei Anwältinnen oder Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind - stets mit einem Berufsausübungsverbot geahndet werden, das so lange zu dauern hat, bis der Anwalt der Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 141). In Frage gestellt werden könnte zudem die Vertrauenswürdigkeit. Indes ist auch bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.