4. Gestützt auf § 14 Abs. 2 AnwG können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA angeordnet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer Verletzung der Berufspflichten als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemessung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Verschulden, Einsicht und Reue, die frühere Berufstätigkeit bzw. allfällige frühere Verfehlungen von Bedeutung. Gemäss Kommentar