Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3. Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Wie im Schreiben des Präsidenten i.V. vom 15. Dezember 2005 dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Anwaltsberuf im Sinne von § 10 AnwG ausübt, jedoch nicht in einem andern Kanton im Anwaltsregister eingetragen ist. Damit obliegt ihm kraft Verweis in § 14 AnwG die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, wie sie Art. 12 lit. f BGFA statuiert. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte nicht nachgewiesen.