{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-07-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060015_2006-07-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A01D153E6F4D02CEC12571E30038B15A_KG060015.pdf", "Checksum": "9e9c44b0cd6c4a48d296ac2c2e6ce3d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.07.2006 KG060015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsbereich der Berufsregeln, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:59", "Checksum": "396bb1a44afedb6ad63eed212190d88b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.07.2006 KG060015\nRegeste:\nGeltungsbereich der Berufsregeln, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"3. Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber\ndem BGFA nicht unterstehen. Wie im Schreiben des Präsidenten i.V. vom\n15. Dezember 2005 dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den\nAnwaltsberuf im Sinne von § 10 AnwG ausübt, jedoch nicht in einem andern\nKanton im Anwaltsregister eingetragen ist. Damit obliegt ihm kraft Verweis in § 14\nAnwG die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, wie sie\nArt. 12 lit. f BGFA statuiert. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte nicht nachgewiesen. Das Verhalten ist deshalb als Verletzung der Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA bzw. § 14 AnwG zu qualifizieren.\n\n4. Gestützt auf § 14 Abs. 2 AnwG können Disziplinarmassnahmen gemäss\nArt. 17 BGFA angeordnet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer Verletzung der Berufspflichten als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein\nbefristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemessung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Verschulden, Einsicht und Reue, die frühere Berufstätigkeit bzw. allfällige frühere\nVerfehlungen von Bedeutung. Gemäss Kommentar Fellmann/Zindel zum Anwaltsgesetz sollten Verstösse gegen die Versicherungspflicht - bei Anwältinnen\noder Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind - stets mit einem Berufsausübungsverbot geahndet werden, das so lange zu dauern hat, bis der Anwalt der Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung\nnachweist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich\n2005, Art. 12 N 141). In Frage gestellt werden könnte zudem die Vertrauenswürdigkeit. Indes ist auch bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es erscheint daher bei den vorliegenden Verhältnissen - der Beschuldigte musste noch nie diszipliniert werden - und\nangesichts des der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Strafrahmens\neine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Damit zu verbinden ist jedoch die\n- 2 -\n\nFristansetzung, um den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend\n§ 19 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission beizubringen, ansonsten erneut ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, in welchem\nweitergehende Massnahmen zu prüfen wären. Denn auch nach Inkrafttreten des\nrevidierten BGFA (voraussichtlich am 1. Januar 2007) bleibt die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA eine Berufsregel.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte vom 6. Juli 2006\n"}